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   BFH, 07.07.1993 - II R 87/89   

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https://dejure.org/1993,8368
BFH, 07.07.1993 - II R 87/89 (https://dejure.org/1993,8368)
BFH, Entscheidung vom 07.07.1993 - II R 87/89 (https://dejure.org/1993,8368)
BFH, Entscheidung vom 07. Juli 1993 - II R 87/89 (https://dejure.org/1993,8368)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Festlegung eines Einheitswertes für ein Grundstück - Vorliegen einer außergewöhnlichen Lärmbelästigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Ermäßigung des Einheitswerts wegen (Tiefflug-)Lärms (§ 82 BewG )

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.12.1991 - II R 6/89

    Die Einwirkung von Straßenverkehrslärm auf ein Wohngrundstück führt i. d. R.

    Auszug aus BFH, 07.07.1993 - II R 87/89
    Bei einem Wohngrundstück ist das der Fall, wenn die Bewohner gezwungen sind, ihre Lebensgewohnheiten bezüglich der Nutzung des Grundstücks in einer Weise einzuschränken, die bei einer üblichen Benutzung des Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit nicht mehr hingenommen würde (Senatsurteile vom 12. Dezember 1990 II R 97/87, BFHE 163, 229, BStBl II 1991, 196, 197, unter 1., betreffend die von einer Mülldeponie ausgehenden Schadstoffemissionen, und vom 18. Dezember 1991 II R 6/89, BFHE 166, 382, BStBl II 1992, 279, betreffend Straßenverkehrslärm).

    In dem ebenfalls zur Frage der Ermäßigung des Grundstückswerts wegen Straßenverkehrslärm ergangenen Urteil in BFHE 166, 382, BStBl II 1992, 279 hat der erkennende Senat den Umstand hervorgehoben, daß die stetig zunehmende Motorisierung besonders in Großstädten und Ballungsräumen bereits am Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) zu einer erheblichen Zunahme des Straßenverkehrslärms geführt habe und dieser Lärm - abgesehen von bestimmten Extrembelastungen - von der Bevölkerung weitgehend für gewöhnlich und üblich gehalten werde.

    Demgemäß hat der erkennende Senat in seinem zum Straßenverkehrslärm ergangenen Urteil in BFHE 166, 382, BStBl II 1992, 279 betont, § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG verlange, daß die auf das betroffene Grundstück einwirkenden Immissionen den gegendüblichen (Straßenverkehrs-)Lärm in erheblichem Umfang überträfen.

  • BFH, 12.12.1990 - II R 97/87

    Keine Ermäßigung des Grundstückswerts allein wegen der Nähe zu einer Mülldeponie

    Auszug aus BFH, 07.07.1993 - II R 87/89
    Bei einem Wohngrundstück ist das der Fall, wenn die Bewohner gezwungen sind, ihre Lebensgewohnheiten bezüglich der Nutzung des Grundstücks in einer Weise einzuschränken, die bei einer üblichen Benutzung des Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit nicht mehr hingenommen würde (Senatsurteile vom 12. Dezember 1990 II R 97/87, BFHE 163, 229, BStBl II 1991, 196, 197, unter 1., betreffend die von einer Mülldeponie ausgehenden Schadstoffemissionen, und vom 18. Dezember 1991 II R 6/89, BFHE 166, 382, BStBl II 1992, 279, betreffend Straßenverkehrslärm).
  • BFH, 07.07.1993 - II R 69/90

    Kein Abschlag wegen Lärmbeeinträchtigung in Tieffluggebieten bei der

    Auszug aus BFH, 07.07.1993 - II R 87/89
    Anmerkung: Zur Frage des Abschlags wegen Tieffluglärms vgl. auch das BFH-Urteil vom selben Tag II R 69/90, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2002 - 1 K 2646/99

    Gegendübliche Lärmbeeinträchtigungen grundsätzlich keine wertmindernde Umstände

    Der gewöhnliche, übliche, wenn auch mitunter starke Lärm vermag dagegen einen Abschlag nicht zu rechtfertigen (z. B. BFH, Urteile vom 12. Dezember 1990 - II R 97/87, BStBl II 1991, S. 196 betreffend die von einer Mülldeponie ausgehenden Schadstoffimissionen, vom 18. Dezember 1991 - II R 6/89, BStBl II 1992, S. 279 betreffend Straßenverkehrslärm, und vom 7. Juli 1993 - II R 69/90, BStBl II 1994, S. 6 und II R 87/89, BFH/NV 1994, S. 78, jeweils zu Tieffluglärm).

    Die Frage, welche (möglicherweise starke) Lärmbeeinträchtigung sich noch im Rahmen des "Gewöhnlichen" ("Üblichen") hält und welche Geräuschimmissionen diese Grenze überschreiten und eine "ungewöhnlich starke Beeinträchtigung" darstellen, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden, wobei insbesondere auch die konkrete Nutzungsart des Grundstücks, die bauplanungsrechtliche Lage und die sonstigen regionalen Verhältnisse eine Rolle spielen (z. B. BFH, Urteil vom 7. Juli 1993 - II R 87/89, a. a. O.).

    Werden demgegenüber ganze Stadt- oder Ortsteile mit annähernd gleicher Intensität in Mitleidenschaft gezogen, spricht dies für die Gegendüblichkeit der Lärmimmissionen (z. B. BFH, Urteil vom 18. Dezember 1991 - II R 6189, BStBl II 1992, S. 279 zum Straßenverkehrslärm, und Urteil vom 7. Juli 1993 - II R 87/89, BFH/NV 1994, S. 78 zum Tieffluglärm).

    Dabei muss die Beeinträchtigung in ihrer Stärke, Häufigkeit und Dauer ein Ausmaß erreichen, das der Belastung in den vorgenannten Schutzzonen vergleichbar ist (z. B. BFH, Urteil vom 7. Juli 1993 - II R 87/89, a. a. O.).

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